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Allgemeine Mietvertragsbedingungen (AMB)

Allgemeine Mietvertragsbedingungen (AMB)

 

Mietpreis und Nutzungsentschädigung

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Diese liegt in der Anmietstation aus. Der Mietpreis richtet sich nach dem Fahrzeugmodell und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche Fahrer, Sonderleistungen sowie etwaige Sonderzuschläge für Auslandsfahrten. Sonderleistungen sind insbesondere Kosten für Betankung und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör und Extras (z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc.) wie auch Zustellungs- und Abholungskosten.

Für Nutzungsentschädigungen gilt immer der Tagesmietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

 

Mietdauer

Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Wochenmieten laufen über 7 Kalendertagen.

Telefonische Mietdauerverlängerungen gelten als mündlich vereinbarte Ergänzungen des Mietvertrages.

 

Zahlung der Vertragsgebühren

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des Mietpreises unmittelbar nach Übergabe des Fahrzeuges und Rechnungszugang.

 

Sicherheitsleistung

Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von dem Fahrzeugmodell des gemieteten Transporters abhängig und richtet sich nach nachstehender Tabelle.

 

Kaution Sprinter Kompakt Sprinter Cargo Sprinter Maxi PT Vito
Fahrten innerhalb Deutschlands 150 € 150 € 200 € 150 €
Auslandsfahrten auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage

 

Bei Vermietung vorzulegende Dokumente

Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis und einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Liegen diese bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist der Vermieter berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen

 

Fahrzeugübernahme

Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbstständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes sowie den aktuellen Kilometerstand zu prüfen und abzugleichen. Auch sind von ihm bei der Übernahme erkennbare Schäden außen und innen mit dem Übergabeprotokoll abzugleichen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von dem Vermieter verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich dem Vermieter zu melden.

 

Fahrzeugrückgabe und Vertragsstrafe

Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum und Uhrzeit in der Albaxer Straße 62 in Höxter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit dem Vermieter verlängert wurde oder eine Abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn der Vermieter den Besitz des Fahrzeugs und dessen Fahrzeugschlüssel erlangt hat.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit einem vollständig gefüllten Tank zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird der Vermieter dem Mieter die Betankung des Fahrzeugs (pauschal 10,- EUR) und die Kosten für den Kraftstoff in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.

Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit dem Vermieter für die Erstellung des Rückgabeprotokolls und die Feststellung etwaiger Schäden Sorge zu tragen.

Wird der Rückgabezeitpunkt (auch unverschuldet) um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer Tagesmiete zu entrichten, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

Wird das Fahrzeug bei vereinbarter Rückgabe vom Mieter ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb der Öffnungszeiten abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung des Betriebes. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch den Vermieter erst zu Beginn des nächstfolgenden Werktages. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Sofern vor Anmietung noch nicht vorhandene Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, wird der Vermieter den bei der Besichtigung abwesenden Mieter unter Übersendung des Rücknahmeprotokolls möglichst samt Fotos der Schäden zu einer Stellungnahme auffordern, wobei er im Falle einer Begutachtung des/der Schadens/Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen eine Zusendung erst nach Vorlage des Gutachtens vornehmen wird. Äußert sich der Mieter innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Aufforderung nicht oder nicht genügend, ist der Vermieter befugt über die Inrechnungstellung des Schadens zu entscheiden. Spätere Einwendungen des Mieters gegen seine Inanspruchnahme bleiben davon unberührt.

Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe einer Tagesmiete zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen.

 

Nutzung des Fahrzeuges

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

 

  • sich vor Fahrtantritt selbstständig mit den Abmessungen des Fahrzeuges hinreichend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können,
  • vor Fahrtantritt selbstständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet,
  • alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken
  • sich über Mautpflichtigkeit des Fahrzeuges bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren,
  • regelmäßig den ausreichenden Motorölstand zu kontrollieren
  • das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,
  • Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern,
  • das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln.

 

Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich den Vermieter zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Der Vermieter ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Auch bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen einzuholen.

 Verboten sind insbesondere

  • die gewerbliche Personenbeförderung
  • die Verwendung des Fahrzeuges zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind
  • Fahrten unter Alkoholeinfluss, dessen Maß dem Grunde nach geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen (≥ 0,3 ‰)
  • die nicht vorher von dem Vermieter gestattete Weitervermietung
  • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
  • die Überlassung an Fahrer, die nicht im Transportervertrag aufgeführt sind
  • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen
  • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeuges

 

Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihm als Halter des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde seine Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale i.H.v. 24,- EUR zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen seine Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung seines Aufwandes ist der Vermieter nicht verpflichtet.

Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbertrag von 50,- EUR ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.

 

Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in der aktuellen Preisliste angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber dem Vermieter namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen.

Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln.

 

Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

  • unverzüglich den Vermieter telefonisch vorab zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
  • unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt dem Vermieter vorzulegen.
  • Die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist.
  • Den Vermieter unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und dem Vermieter einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu unterzeichnen.
  • alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.

Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche dem Vermieter zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste und ähnliches ohne vorherige Zustimmung des Vermieters zu beauftragen.

 

Haftung des Mieters

Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und Verwaltungskostenpauschale.  Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zu einer Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale über 47,- EUR.

Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung, bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder durch das Ladegut entstanden sind.

Die Selbstbeteiligung je Schaden richtet sich nach dem Fahrzeugmodell. Die Tagesgebühr für die Herabsetzung beträgt:

 

Sprinter Kompakt Sprinter Cargo Sprinter Maxi PT Vito
SB 2.000 EUR 0,0 0,0 0,0 0,0
SB 500 EUR 12,50 14,50 17,00 14,50
SB 300 EUR 16,00 18,00 21,00 18,00

 

Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.

Wurde in zuzurechnender Weise Schaden oder Fahrzeugverlust vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, dem Vermieter gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht, oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Vermieter berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
  • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör
  • Reifen- und Beladungsschäden,
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten. Hierzu zählen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

 

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet er ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bank- und Ausweisdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben und gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, erfolgt nur wenn

  • die bei Anmietung angegebenen Angaben unrichtig sind,
  • das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
  • der vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden oder Wechsel protestiert wird und bei deren Kenntnis der Vermieter keinen Vertrag mit dem Mieter abgeschlossen hätte.

Der Mieter ist gemäß § 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber dem Vermieter um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu seiner Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann er jederzeit gegenüber dem Vermieter die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen, sofern dem keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist entgegensteht. Er kann darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Er kann den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an den Vermieter übermitteln.

 

Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

 

Nichtigkeitsklausel

Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, so dass diese im inhaltlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

 

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